
Ein kriminologisches Gutachten von Prof. Dr. Roland Hefendehl vom renommierten Institut für Wirtschaftsstrafrecht und Kriminologie an der Albert-Ludwigs-Universität in Freiburg im Breisgau bestätigt unsere Kritik an der nächtlichen Schließung des Görlitzer Parks: der Senat konnte durch die vorgelegten Zahlen weder hinreichend belegen, dass der Görli ein kriminalitätsbelasteter Ort ist, noch dass es dort zu einer gesteigerten Kriminalitätsbelastung in der Nacht kommt. Dass die vom Senat dem Gericht zur Verfügung gestellten Zahlen zahlreiche Ungenauigkeiten und Widersprüche aufweisen sowie unzureichend sind, überrascht uns nicht. Die Kriminalitätsbelastung ist in den letzten beiden Jahren deutlich zurückgegangen und kann eigentlich nur mit faulen Tricks als Schließungsgrund angeführt werden. Zudem verfolgt eine Maßnahme, die Kriminalität nicht beseitigt, sondern nur räumlich verschiebt, keinen rechtlich legitimen Zweck. Wir sehen deshalb der anstehenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts optimistisch entgegen und hoffen, dass schnellstmöglich der Görli wieder rund um die Uhr geöffnet sein wird.
Als Bündnis Görli zaunfrei haben wir zusammen mit den Kläger*innen gegen die nächtliche Schließung des Parks das „Gutachten zu den Voraussetzungen eines kriminalitätsbelasten Ortes“ von Prof. Dr. Roland Hefendehl in Auftrag gegeben. Es ist Teil der Replik der Kläger*innen auf die Klageerwiderung des Senats.
Die Klageerwiderung des Senats war in mehrfacher Hinsicht extrem dünn. Wir können uns nicht vorstellen, dass das Verwaltungsgericht dieser Sicht folgt. Auch die kürzlich veröffentlichen neuen Zahlen zur Kriminalitätsentwicklung zeigen: Der Zaun und die Schließung haben keinerlei positive Wirkung, im Gegenteil. Gerade im Reichenberger-Kiez, der in der neuen Kriminalitätsstatistik offenbar bewusst ausgeklammert wird, sind die Probleme spürbar größer geworden. Dass Polizei und Senat jetzt mit viel Trickserei versuchen einen Erfolg zu konstruieren, um weiter an ihrer Erzählung festhalten zu können, ist abenteuerlich und grenzt an Realitätsverweigerung. Uns Nachbar*innen, die wir tagtäglich erleben, wie sich durch die Problemverdrängung die Lage zuspitzt, weismachen zu wollen, dass der Zaun eine tolle Idee sei, ist bizarr.
Zum weiteren Ablauf des Verfahrens
Nach der Klageerwiderung des Senats vom 15. April und unserer Replik darauf vom 30. April, hatte der Senat bis zum 22. Mai Zeit eine weitere Stellungnahme abzugeben. Nun wird das VG über den Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entscheiden und wir rechnen Anfang Juni mit einem Urteil.
Sollte das VG unserer Argumentation folgen, müsste der Görlitzer Park sofort wieder rund um die Uhr geöffnet bleiben. Und das werden wir dann natürlich gebührend mit allen Nachbar*innen im Park feiern.
Zentrale Feststellungen aus dem Gutachten von Prof. Dr. Roland Hefendehl
1. Die Senatsverwaltung hat in ihrer Klageerwiderung keinen hinreichenden Nachweis eines kriminalitätsbelasteten Ortes erbracht und ist ihrer Darlegungslast nicht gerecht geworden. Ein solcher Nachweis kann unter den derzeitigen Bedingungen der nächtlichen Schließung des Görlitzer Parks auch nicht mehr erbracht werden. Denn die erforderlichen Daten können nur bei einem geöffneten Park erhoben werden.
2. Ein kriminalitätsbelasteter Ort verlangt eine räumliche Präzisierung eines strukturell weitgehend homogenen Bereichs. Zudem kommt es darauf an, dass die Personen in einem bestimmten Gebiet jeweils mehr relevante Straftaten begehen als in einem anderen. Schließlich muss die gesteigerte Kriminalitätsbelastung im Zeitpunkt der jeweiligen Maßnahme vorliegen. Diesen Nachweis konnte der Senat nicht erbringen.
3. Eine Wiedereröffnung des Parks ist alternativlos. Nach der Öffnung wäre bei einem Interesse des Senats, den fehlenden Nachweis eines kriminalitätsbelasteten Ortes zu erbringen, eine zeit- und kostenaufwendige sog. kriminologische Regionalanalyse zu veranlassen.
4. Die vom Senat vorgelegten Zahlen weisen zahlreiche Ungenauigkeiten und Widersprüche auf. Sie verlieren zudem die normative Grundlage in Gestalt der „Straftaten von erheblicher Bedeutung“ teilweise aus dem Auge.
5. Die Beurteilung, ob ein kriminalitätsbelasteter Ort vorliegt, kann nicht allein auf polizeiliche Verdachtszahlen gestützt werden, die regelmäßig den erheblicheren Vorwurf zugrunde legen und somit eine Tendenz zur Verzerrung haben. Sie müssen zudem die ggf. gesteigerte Kontrolldichte einbeziehen. Schließlich ist zu untersuchen, ob sich ggf. die Anzeigebereitschaft verändert hat.
6. Bereits die Ankündigung des Senats, den Park umzäunen und abschließen zu wollen, hat einen sog. politisch-publizistischen Verstärkerkreislauf angekurbelt, bei dem eine, die Zustände im Görlitzer Park skandalisierende, Medienberichterstattung politische und polizeiliche Maßnahmen forcierten, die wiederum scheinbar das Problem bestätigten.
7. Das vom Senat vorgebrachte Argument, die Schließung diene der Wiederherstellung des gestörten Sicherheitsgefühls, bleibt ohne jede empirische Fundierung und lässt von der Schließung vollkommen unabhängige, aber für das Gefühl von Unsicherheit relevante Variablen wie eine prekäre Situation der Menschen außen vor.
8. Bei der Parkschließung handelt es sich um eine Maßnahme der sog. situativen Kriminalprävention. Sie blendet notwendigerweise die Ursachen von Kriminalität aus und kann damit nichts zu einer langfristigen gesellschaftlichen oder auch nur sicherheitsrelevanten Verbesserung beitragen. Zudem impliziert eine derartige Maßnahme das manifeste Risiko von Verdrängung.
